Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 16.08.2006
S 2252 - 29 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 16.08.2006 (S 2252 - 29 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90474

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 16.08.2006 - Aktenzeichen S 2252 - 29 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90474

Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Auskehrungen von Stiftungen

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Auskehrungen von Stiftungen wie folgt Stellung genommen: