Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 17.02.2006
S 2223 - 18 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 17.02.2006 (S 2223 - 18 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90016

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 17.02.2006 - Aktenzeichen S 2223 - 18 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90016

Steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen;; Abgrenzung zwischen der Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigungen für die Frage des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)

Werden kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert, sind neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar. Nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, dürfen steuerlich abgezogen werden, wenn kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Werden Zwecke gefördert, die sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV bezeichnet sind, dürfen ebenfalls nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, steuerlich abgezogen werden (§ 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV).

Gemeinnützige Einrichtungen im Sinne des § 49 Nr. 2 EStDV, die kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 EStDV fördern, gewähren in vielen Fällen ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen (Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).

Im Einvernehmen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt in diesen Fällen Folgendes: