Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Katar wurde die Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Abs. 4 Einkommensteuergesetz rückwirkend ab 1. Januar 2001 vereinbart.
Dem katarischen Wunsch nach einer Gegenseitigkeitsvereinbarung hat die deutsche Seite unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt:
Aufgrund des § 49 (4) Einkommensteuergesetz und des § 8 (1) Körperschaftsteuergesetz können, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Einkünfte, die eine im Staat Katar ansässige Person aus einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Staat Katar durch den Betrieb von eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, von den in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuern vom Einkommen befreit werden. Entsprechendes gilt nach §
Die vorstehenden Absätze gelten auch für Beteiligungen eines Luftfahrtunternehmens an einem Pool, einer Betriebsgesellschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Der Begriff „Person” bedeutet natürliche Personen und juristische Personen.
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