Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Folgendes:
Das BMF-Schreiben vom 5. November 2002 (BStBl 2002 I S. 1346) zu Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer (§§ 44 - 44c EStG) wird wie folgt geändert:
Rz. 32 wird wie folgt neu gefasst:
„Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG und die hälftige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 8 EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung (NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.
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