Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 19.01.2007
S 1301 B - 10 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 19.01.2007 (S 1301 B - 10 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90852

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 19.01.2007 - Aktenzeichen S 1301 B - 10 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90852

Deutsch-belgisches Doppelbesteuerungsabkommen; Verständigungsvereinbarung mit dem belgischen Finanzministerium vom 15. Dezember 2006 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer

Zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Finanzministerium des Königreichs Belgien wurde am 15. Dezember 2006 nachfolgende Verständigungsvereinbarung getroffen:

„Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 - im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet - haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer Folgendes vereinbart:

(1) Die Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie gemäß Artikel 18 des Abkommens nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.