Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 19.06.2006
S 2223 - 15 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 19.06.2006 (S 2223 - 15 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90181

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 19.06.2006 - Aktenzeichen S 2223 - 15 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90181

Spenden zu steuerbegünstigten Zwecken;

Mit Urteil vom 3.8.2005 (BStBl 2006 II S. 121) hat der BFH entschieden, dass der zusätzliche Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 S. 3 EStG in Höhe von 20.450 € bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zusteht.

Nach zwischen Bund und Ländern abgestimmter Auffassung steht auch der Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu.

Hinweis des Bayerischen Landesamtes für Steuern:

Eine Verdoppelung der Abzugshöchstbeträge nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG und § 10b Abs. 1a EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten tritt nur dann ein, wenn auch jeder der Ehegatten eine maßgebliche Zuwendung geleistet hat. Auf die Grundsätze des BFH-Urteils vom 3.8.2005 wird hingewiesen.