Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 19.12.2007
S 7160 e - 5 St 35N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 19.12.2007 (S 7160 e - 5 St 35N) - DRsp Nr. 2008/91659

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 19.12.2007 - Aktenzeichen S 7160 e - 5 St 35N

DRsp Nr. 2008/91659

Umsatzsteuerliche Behandlung der Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen bei der Vermittlung von Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen (§ 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG)

Mit Urteil vom 19.4.2007, V R 31/05, hat sich der Bundesfinanzhof zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Kontinuitätsprovisionen im Finanzdienstleistungssektor geäußert. Die Richter führen aus, dass die Würdigung der Vorinstanz, Kontinuitätsprovisionen als Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

1. BFH-Entscheidung vom 19.4.2007, V R 31/05

Im streitbefangenen Sachverhalt vermittelte eine Unternehmerin (Kreditinstitut) den Verkauf von Fondsanteilen einer GmbH. Die GmbH vergütete die an sie erbrachten Vermittlungsleistungen über ein zweistufiges Provisionsmodell. Demnach bestand die Vermittlungsprovision aus zwei Komponenten:

  • eine „Absatzprovision”, die pro Geschäft monatlich abgerechnet wurde, und

  • eine bestandsorientierte „Kontinuitätsprovision”, die jährlich vergütet wurde.

Für die Kontinuitätsprovision wurde der Fondsbestand monatlich unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Rückkaufwerte der Fondsanteile ermittelt; der maßgebliche Bestandswert ergab sich aus dem Durchschnitt der monatlichen Bestandswerte.