Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 20.01.2006
S 1301 - BR - 1 St 32 / St 33
Fundstellen:
BStBl 2006 I S. 83

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 20.01.2006 (S 1301 - BR - 1 St 32 / St 33) - DRsp Nr. 2008/89572

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 20.01.2006 - Aktenzeichen S 1301 - BR - 1 St 32 / St 33

DRsp Nr. 2008/89572

Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. Juni 1975

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. Juni 1975 (DBA Brasilien) ist am 7. April 2005 durch die Bundesrepublik Deutschland gekündigt worden.

A.

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

In Brasilien:

  • Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

  • Bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf das Steuerjahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

In Deutschland:

  • Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

  • Bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

B.