Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 20.04.2007
S 2240 - 21 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 20.04.2007 (S 2240 - 21 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/91046

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 20.04.2007 - Aktenzeichen S 2240 - 21 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/91046

Integrierte Versorgung nach §§ 140a ff SGB V Gewerbliche Infizierung einer freiberuflichen Tätigkeit; Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln durch Ärzte als unselbständiger Teil der Heilbehandlung

Die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln gehört grundsätzlich zu den gewerblichen Tätigkeiten, denn diese Art der Tätigkeit entspricht nicht typischerweise dem Berufsbild eines Arztes. Der Arzt steht insoweit in Konkurrenz zu Apotheken und Sanitätshäusern. Zudem dienen anders als bei der Abgabe von Impfstoffen (BMF-Schreiben vom 17. Februar 2000, IV C 2 - S 2246 - 5/00, DStR 2000 Seite 730) und dem Materialeinkauf (BMF-Schreiben vom 20. September 1999, IV C 2 - S 2246 - 20/99, DStR 1999 Seite 1814), die der Arzt zwangs-läufig zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, die Hilfsmittel allein dem Patienten. Erbringt der Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff SGB V eine (Gesamt-) Leistung, übt er demnach eine gemischte Tätigkeit aus.