Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 21.08.2006
S 2706 - 27 St 31N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 21.08.2006 (S 2706 - 27 St 31N) - DRsp Nr. 2008/90407

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 21.08.2006 - Aktenzeichen S 2706 - 27 St 31N

DRsp Nr. 2008/90407

Ertragsteuerliche Behandlung öffentlicher Investitionszuschüsse an Eigenbetriebe und Eigengesellschaften von juristischen Personen des, öffentlichen Rechts

1. Eigene Zuschüsse der Trägerkörperschaft eines BgA bzw. der Anteilseigner von Eigengesellschaften

Für eigene Zuschüsse einer Trägerkörperschaft an ihren BgA bzw. der Anteilseigner an ihre Eigengesellschaft ist von einer einkommensneutralen Kapitalzuführung (d.h. Einlage i.S. von R 40 KStR 2004) auszugehen. Die Absetzung für Abnutzung ist von den ungeminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen.

2. Zweckgebundene weitergeleitete Zuschüsse

Zweckgebundene öffentliche Zuschüsse, die der Trägerkörperschaft (z.B. Landkreis, Stadt) eines BgA bzw. dem Gesellschafter einer Eigengesellschaft gewährt und an den BgA bzw. die Eigengesellschaft weitergeleitet werden, sind ebenfalls (einkommensneutral) als verdeckte Einalge zu behandeln. Die Absetzung für Abnutzung ist von den ungeminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen. Diese Grundsätze sind auch bei Kapitaldienstzuschüssen für aufgenommene Darlehen anzuwenden.

3. Zuschüsse unmittelbar an den BgA bzw. die Eigengesellschaft