Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 21.12.2007
S 2121 - 8 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 21.12.2007 (S 2121 - 8 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/91679

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 21.12.2007 - Aktenzeichen S 2121 - 8 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/91679

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für in der Kindertagespflege vereinnahmte Gelder Folgendes:

Bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Tagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die Kindertagespflege erfolgt im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen. Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist.

Nach § 23 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll.