Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 22.09.2006
S 0323 - 7 St 41M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 22.09.2006 (S 0323 - 7 St 41M) - DRsp Nr. 2008/90508

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 22.09.2006 - Aktenzeichen S 0323 - 7 St 41M

DRsp Nr. 2008/90508

Festsetzung von Verspätungszuschlägen

1. Zweck des Verspätungszuschlags

Der Verspätungszuschlag ist ein auf die speziellen Erfordernisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen bzw. der Steueranmeldungen, durch das dem FA die Möglichkeit gegeben wird, in einem ordnungsgemäßen und planvollen Verfahren die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vorzunehmen und die Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Es soll auch bewirkt werden, dass der Steuerpflichtige in Zukunft die Steuererklärungen/Steueranmeldungen fristgerecht abgibt.

2. Tatbestandliche Voraussetzungen

Vor der Festsetzung eines Verspätungszuschlags müssen zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen geprüft werden:

  • Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (Tz. 2.1)

  • Fristüberschreitung (Tz. 2.2)

  • Schuldhaftes Versäumnis (Tz. 2.3)

Erst dann schließen sich folgende Ermessensüberlegungen an:

  • Soll überhaupt ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden?

  • Wenn ja, in welcher Höhe?

2.1. Erklärungspflicht