Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.01.2006
S 0284 - 21 St 41 M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.01.2006 (S 0284 - 21 St 41 M) - DRsp Nr. 2008/89677

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 23.01.2006 - Aktenzeichen S 0284 - 21 St 41 M

DRsp Nr. 2008/89677

Die öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG ab 01.02.2006

1. Allgemeines

Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln.

An die Anordnung einer öffentlichen Zustellung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 VwZG vorliegen, da durch die öffentliche Zustellung der Empfänger nur selten tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts erhält, er diesen aber durch die öffentliche Zustellung gegen sich gelten lassen muss. Eine unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 10 VwZG durchgeführte öffentliche Zustellung verstößt gegen das Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs (BGH vom 06.04.1992, NJW 1992 S. 2280) und ist daher unwirksam.

2. Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Empfängers (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG)