Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.01.2007
S 2110 - 3 St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.01.2007 (S 2110 - 3 St 33) - DRsp Nr. 2008/90854

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 23.01.2007 - Aktenzeichen S 2110 - 3 St 33

DRsp Nr. 2008/90854

Einkünfte aus sog. „BaumSparVerträgen”; Vfg. vom 01.06.2006 gl. Az.

Die einkommensteuerliche Behandlung von Verlusten aus sog. Baumsparverträgen wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt erörtert:

Verluste aus sog. Baumsparverträgen sind steuerlich nicht anzuerkennen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist zu verneinen, weil die vom Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 26.6.1985BStBl 1985 II S. 549) geforderte Untergrenze einer jährlichen Gewinnerwartung nicht erreicht werden könne. Der Abschluss sog. Baumsparverträge ist somit mangels einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht in den Bereich einer steuerlich nicht relevanten Betätigung einzuordnen.

In den nach der Vorgangs-Vfg. vorläufig veranlagten Fällen (mit Verlust 0 EUR) kann die vorläufige Steuerfestsetzung für endgültig erklärt werden.