Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.05.2007
S 0256 - 3 St 41M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.05.2007 (S 0256 - 3 St 41M) - DRsp Nr. 2008/91134

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 23.05.2007 - Aktenzeichen S 0256 - 3 St 41M

DRsp Nr. 2008/91134

Entschädigung von Auskunftspflichtigen und Sachverständigen im Besteuerungsverfahren

1. Geltungsbereich

Werden im Besteuerungsverfahren Auskünfte von Dritten und Sachverständigen eingeholt, bestimmt sich ihre Entschädigung nach § 107 AO in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG, vgl. Amtliches AO -Handbuch 2007, Anhang 21). Die Vorschrift des § 107 AO gilt in allen Abschnitten des Besteuerungsverfahrens einschließlich des Außenprüfungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs- und Einspruchverfahrens. Personen, die ausschließlich als Vorlageverpflichtete nach § 97 AO vom Finanzamt herangezogen werden, steht keine Entschädigung zu (vgl. Tz. 2 und 3).

In Steuerstraf- oder in Bußgeldverfahren, in denen die Finanzbehörde die Ermittlungen selbständig durchführt, sind die von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogenen Zeugen und Sachverständigen entsprechend § 405 AO zu vergüten.