Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.10.2006
S 1980 - 9 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.10.2006 (S 1980 - 9 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90522

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 23.10.2006 - Aktenzeichen S 1980 - 9 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90522

Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger - Billigkeitsmaßnahme bei verspäteter Bekanntmachung

Die Finanzbehörden werden keine nachteiligen Folgerungen ziehen, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG für das zum 31. Dezember 2005 endende Geschäftsjahr von Investmentvermögen mit Ausnahme inländischer Spezial-Sondervermögen und ausländischer Spezial-Investmentvermögen erst bis zum 31. Mai 2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden, sofern die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende erteilt wurde.

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 08.09.2006 - IV C 1 - S 1980 - 1 - 33/06.