Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 24.04.2006
S 2145 - 2 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 24.04.2006 (S 2145 - 2 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90000

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 24.04.2006 - Aktenzeichen S 2145 - 2 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90000

Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte sowie zu Familienhelmfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG;; Kostendeckelung und Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale ist auch im betrieblichen Bereich grundsätzlich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Die Kostendeckelung nach Rdnr. 14 des BMFS vom 21.1.2002 (BStBl 2002 I S. 148 = ESt-Kartei § 6 Abs. 1 Nr. 4 Karte 4.1) führt daher ggf. zu unzutreffenden Ergebnissen.

Beispiel:

Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden - gemischt genutzten - Pkw (Bruttolistenpreis 35.600 €) sind im Wirtschaftsjahr nachweislich 6.500 € Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) benutzt. Ein Fahrtenbuch wird vom Steuerpflichtigen nicht geführt.

Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der (private) Nutzungswertanteil sind pauschal wie folgt zu ermitteln:

1. Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG :
0,03 % × 35.600 € × 27 km × 12 = 3.460
Entfernungspauschale 200 × 0,30 € × 27 km = 1.620
Nicht abziehbar: 1.840 1.840
2. Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG :