Das Bayerische Landesamt für Steuern bittet Anfragen des Statistischen Bundesamtes zu Umsatzsteuerdatensätzen für die Intrahandelsstatistik zu beantworten. Es wird darauf hingewiesen, dass das Steuergeheimnis entsprechenden Auskünften an das Statistische Bundesamt nicht entgegensteht.
Nach Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 638/04 sind die zuständigen Finanzbehörden verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt auf eigene Initiative oder auf Wunsch des Statistischen Bundesamtes alle Informationen, die ihnen für Steuerzwecke übermittelt wurden und die die Qualität der Statistiken verbessern könnten, mitzuteilen.
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