Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 25.04.2006
S 0284 - 36 St 41M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 25.04.2006 (S 0284 - 36 St 41M) - DRsp Nr. 2008/90082

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 25.04.2006 - Aktenzeichen S 0284 - 36 St 41M

DRsp Nr. 2008/90082

Zustellung von Verwaltungsakten mittels Zustellungsurkunde Ergänzende Regelungen zum AEAO zu § 122 AO

Eine durch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellende Sendung (sog. „innerer Umschlag”, in dem sich der zuzustellende Verwaltungsakt befindet) muss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG n.F. i.V.m. § 1 Nr. 2 Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV, s. BGBl 2002 I S. 671 und 2004 I S. 619) und dem in der Anlage 2 zu § 1 Nr. 2 der ZustVV bekannt gemachten Muster (BGBl 2004 I S. 620) mit einem Aktenzeichen versehen sein. Zu § 3 VwZG a.F. musste durch die „Geschäftsnummer” auf dem inneren Umschlag der Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierbar sein. Es ist davon auszugehen, dass auch nach Inkrafttreten der Neufassung des VwZG an diesem Erfordernis von der Rechtsprechung festgehalten werden wird, da das Aktenzeichen die einzige urkundliche Beziehung zwischen der Zustellungsurkunde und dem zuzustellenden Schriftstück herstellt.

Zur Bildung der Aktenzeichen für Zwecke der Zustellung mit Zustellungsurkunde wird auf die Beispiele in Nr. 3.1.1.2 des AEAO zu § 122 verwiesen.