Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 25.04.2007
S 1301 VAE - 2 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 25.04.2007 (S 1301 VAE - 2 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/91118

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 25.04.2007 - Aktenzeichen S 1301 VAE - 2 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/91118

Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten; Geltungsdauer;; Sitzung ASt II/01 zu TOP 1.3

Zur Frage der Geltungsdauer des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) vertritt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Justiz folgende Auffassung:

Nach Artikel 30 Abs. 1 des Abkommens bleibt dieses zehn Jahre in Kraft. Da das Abkommen am 10. August 1996 in Kraft getreten ist, tritt es zehn Jahre danach, also am 10. August 2006 außer Kraft. Die Anwendung des Abkommens auf Steuertatbestände vor dem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt lässt dabei die zehnjährige Geltungsdauer ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens unberührt.

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 7.12.2001 IV B 3 - S 1301 VAE - 12/01, das im Bundessteuerblatt I veröffentlicht wird.