Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 25.05.2007
S 2411 - 14 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 25.05.2007 (S 2411 - 14 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/91173

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 25.05.2007 - Aktenzeichen S 2411 - 14 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/91173

Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften; Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28 (JStG 2007) Folgendes:

1. Allgemeines

Die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG schränkt den Anspruch einer ausländischen Gesellschaft nach §§ 43b oder 50g EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf Befreiung oder Ermäßigung von Kapitalertrag- oder Abzugssteuern nach § 50a EStG ein,

  • soweit Personen an der Gesellschaft beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und

  • einer der in § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Tatbestände vorliegt.

Nach diesen in den Nummern 1 bis 3 genannten Tatbeständen hat die ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Steuerentlastung, wenn

  • für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder

  • sie nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder