Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 26.05.2006
S 0335 - 3 St 41 M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 26.05.2006 (S 0335 - 3 St 41 M) - DRsp Nr. 2008/90140

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 26.05.2006 - Aktenzeichen S 0335 - 3 St 41 M

DRsp Nr. 2008/90140

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen

1. Allgemeine Grundsätze zur Schätzung bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen

Das Finanzamt hat zu schätzen, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Ziel jeder Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, zu ermitteln und bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen (BFH vom 19.01.1993 VIII R 128/84, BStBl 1993 II S. 594). Die Schätzung soll insgesamt in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Dabei ist aber zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger bei schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht besser gestellt werden darf als derjenige, der seinen Pflichten in vollem Umfang nachkommt. Sind daher die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, weil der Steuerpflichtige trotz Erinnerung die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen in grober. Weise verletzt, verringert sich die Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung. Dies führt zu einer Vergrößerung des Schätzungsrahmens, innerhalb dessen die Schätzung vorgenommen werden kann.

- Berücksichtigung bereits bekannter Sachverhalte