Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 26.05.2006
S 1301 - BR - 2 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 26.05.2006 (S 1301 - BR - 2 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90128

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 26.05.2006 - Aktenzeichen S 1301 - BR - 2 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90128

Außerkrafttreten des DBA Brasilien; Billigkeitsregelung für den Lohnsteuerabzug 2006

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom Vermögen vom 27.6.1975 (DBA Brasilien) ist am 7.4.2005 durch die Bundesrepublik gekündigt worden.

Im o. g. BMF-Schreiben vom 6.1.2006, ESt-Kartei Anhang DBA Brasilien Karte 2.1 wurden die Einzelheiten hierzu geregelt. Danach wird bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Lohnsteuerabzugsverfahrenbereits ab dem Kalenderjahr 2006 keine Freistellung mehr gewährt. Wird jedoch eine Veranlagung der Einkommensteuer beantragt, sind diese Einkünfte auch noch für das Kalenderjahr 2006 im Rahmen der sog. Freistellungsmethode von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen.

Damit kann während des laufenden Kalenderjahres 2006 eine Doppelbesteuerung eintreten, die erst aufgrund Veranlagung nachträglich gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. d i. V. m. Art. 31 Satz 2 Buchst. b I. des DBA Brasilien entfällt.