Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 26.07.2006
S 2196 - 2 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 26.07.2006 (S 2196 - 2 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90275

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 26.07.2006 - Aktenzeichen S 2196 - 2 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90275

Nutzung eines Pflegeapartments zu Wohnzwecken

Der BFH hat zur Frage, welche Mindestanforderungen in Bezug auf die „Nutzung zu Wohnzwecken” in einem Seniorenheim erfüllt sein müssen, in mehreren Urteilen erneut Stellung genommen. Die BFH-Urteile III R 45/04 und III R 27/05 vom 15.12.2005 sind zwar zum InvZulG 1999 ergangen, die dort aufgeführten Grundsätze sind aber wegen der identischen Zielrichtung beider Vorschriften auch auf § 7 Abs. 5 EStG übertragbar.

Danach ist es Insbesondere zur Frage des Vorhandenseins einer Kochgelegenheit nach Auffassung des BFH ausreichend, wenn die Möglichkeit des Einbaus oder die Möglichkeit der Mitbenutzung gegeben ist. Auch Mehrbettzimmer stehen nach Ansicht des BFH der Beurteilung einer Nutzung zu Wohnzwecken nicht entgegen.