Bei der Prüfung von Vermittlern von Fahrzeugen ist die Frage aufgetreten, ob die verdeckte Rabattgewährung beim Neuwagenkauf in Form einer überhöhten Inzahlungnahme des Altfahrzeugs zu einer Entgeltsminderung bei der Vermittlungsleistung führen kann.
Sachverhalt
Der Neuwagenverkauf an den Kunden (K) wird durch die örtlichen Vertragshändler als Vermittler (V), also im Namen und für Rechnung des Autoherstellers (D) durchgeführt. Die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens hingegen erfolgt regelmäßig als Eigengeschäft der Vertragshändler. Zur Verkaufsförderung gewähren die Vertragshändler beim Ankauf des Altfahrzeugs dem Kunden einen Aufschlag auf das Altfahrzeug, der über dem tatsächlichen gemeinen Wert (i.d.R. Schätzwert nach DAT oder Schwacke) liegt.
Aufschlag nicht vereinbart und nicht nachgewiesen:
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