Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 27.07.2006
S 2144 - 17 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 27.07.2006 (S 2144 - 17 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90294

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 27.07.2006 - Aktenzeichen S 2144 - 17 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90294

Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Berücksichtigung einer vor dem 1. Januar 1999 entstandenen Unterentnahme; BFH-Urteil vom 21. September 2005 (BStBl 2006 II S.)

Der BFH hat mit Urteil vom 21. September 2005 entschieden, dass bei der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen für den Geltungszeitraum des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (Veranlagungszeiträume 1999 und 2000) eine Unterentnahme auch dann zu berücksichtigen sei, wenn sie in Wirtschaftsjahren entstanden ist, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben. Diese Entscheidung wird mit dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, wie sie mit dem Steueränderungsgesetz 2001 in den § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG eingefügt wurde, begründet.

Der BFH ist damit von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen, wonach Über- oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, unberücksichtigt bleiben (vgl. BMF-Schreiben vom 17. November 2005 - BStBl 2005 I S. 1019, Rdnr. 36 Satz 2).

Zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

1. Anwendungszeitpunkt