Auf der Grundlage von § 95 SGB V werden von im System der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Leistungserbringern, insbesondere Krankenhäusern, „Medizinische Versorgungszentren” (MVZ) gegründet. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen der ambulanten Pflege, die mit Hilfe angestellter Ärzte oder freiberuflicher Vertragsärzte ambulante medizinische Leistungen erbringen.