Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 28.04.2006
S 1301 RUS - 3 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 28.04.2006 (S 1301 RUS - 3 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90019

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 28.04.2006 - Aktenzeichen S 1301 RUS - 3 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90019

Deutsch-Russisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 29. Mai 1996; Verständigungsvereinbarungen vom 19. Januar 2006

Bei den deutsch-russischen Verständigungsgesprächen im August 2005 und Januar 2006 haben Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und Vertreter des Finanzministeriums der Russischen Föderation zur einheitlichen Auslegung und Anwendung des Abkommens Folgendes vereinbart:

  • Die Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland (D.G.I.A.) ist als vergleichbare Einrichtung gemäß Ziffer 6 Satz 3 des Protokolls zum DBA-Russland anzusehen. Damit besteht Einvernehmen, dass ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 15 DBA-Russland die von der D.G.I.A. aus öffentlichen Mitteln an die entsandten Mitarbeiter der Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Repräsentanz Moskau (Deutsches Historisches Institut Moskau) gezahlten Vergütungen nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

  • Zur Entlastung von deutscher Abzugssteuer wurde Folgendes vereinbart: