Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 28.09.2007
S 2296 a - 6 St 332/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 28.09.2007 (S 2296 a - 6 St 332/St 33) - DRsp Nr. 2008/91550

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 28.09.2007 - Aktenzeichen S 2296 a - 6 St 332/St 33

DRsp Nr. 2008/91550

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern zur Anwendung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG wie folgt Stellung:

1. Anwendungsbereich

§ 35 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Dies gilt auch für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn das Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2000 endet (§ 52 Abs. 50a EStG 2001). Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG. Begünstigt sind auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit ihren Gewinnanteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG mindert die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags (§ 3 Abs. 2 SolZG), nicht aber die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. den jeweiligen Kirchensteuergesetzen).

2. Tarifliche Einkommensteuer i.S.d. § 35 Abs. 1 EStG