Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 28.09.2007
S 2342 - 13 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 28.09.2007 (S 2342 - 13 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/91509

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 28.09.2007 - Aktenzeichen S 2342 - 13 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/91509

Steuerfreiheit von Beitragserstattungen Berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen - nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder - mit Schreiben vom 10.7.2007 Az.: IV C 8 - S 2121/07/0001 Folgendes mitgeteilt:

„Witwen- und Witwerrentenabfindungen

Wird von der berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Witwen- oder Witwerrente bei der ersten Wiederheirat abgefunden, dann ist der Abfindungsbetrag nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG (Einkommensteuergesetz) in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchstabe a EStG steuerfrei, wenn der Abfindungsbetrag das 60-fache der abzufindenden Monatsrente nicht übersteigt. Übersteigt die Abfindung den genannten Betrag, dann handelt es sich bei der Zahlung insgesamt nicht um eine dem § 3 Nr. 3 Buchstabe a EStG entsprechende Abfindung mit der Folge, dass die Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern sind (Aufnahme in die Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG).

Beitragserstattungen