Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 30.01.2007
S 2200 - 6 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 30.01.2007 (S 2200 - 6 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90855

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 30.01.2007 - Aktenzeichen S 2200 - 6 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90855

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (EStG: §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8); Anwendungsschreiben

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 Folgendes:

I. Allgemeine Voraussetzungen

1. Dienstleistungen zur Betreuung

Betreuung im Sinne der §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d.h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können danach z.B. Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,

  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,

  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,

  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben (BFH-Urteil vom 17. November 1978,BStBl 1979 II S. 142).