Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 30.05.2006
S 1978 b - 5 St 31N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 30.05.2006 (S 1978 b - 5 St 31N) - DRsp Nr. 2008/90229

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 30.05.2006 - Aktenzeichen S 1978 b - 5 St 31N

DRsp Nr. 2008/90229

Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 UmwStG; BFH-Urteil vom 31. Mai 2005, I R 68/03; BStBl 2006 II S. 380

In dem Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 68/03 - hat der BFH im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bezugsgröße für die Berechnung der Anrechnungshöchstbeträge nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 entschieden, dass bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener laufender Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden kann, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr sei nicht Bestandteil des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S.d. § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils insbesondere aus den nachfolgenden Gründen über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.