Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 30.08.2006
S 0171 - 54 St 31N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 30.08.2006 (S 0171 - 54 St 31N) - DRsp Nr. 2008/90423

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 30.08.2006 - Aktenzeichen S 0171 - 54 St 31N

DRsp Nr. 2008/90423

Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch „Reiki” (§ 52 AO)

Reiki ist eine Technik der so genannten Alternativmedizin. Ziel soll eine ganzheitliche körperliche und seelische Heilung durch Handauflegen sein, wobei eine göttliche und universelle Energie vom Heiler auf die andere Person fließen und deren Beschwerden heilen oder zumindest lindern soll.

Die Wirksamkeit der Praktiken ist wissenschaftlich nicht belegt.

Nach einem Beschluss der Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder kann ein Verein, der nach seiner Satzung diese Methode fördert, nicht als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannt werden, da die Reiki-Methode keinen positiven Beitrag zur öffentlichen Gesundheitspflege leistet. Es handelt sich nicht um eine medizinische Therapiemethode, sondern um eine esoterische Heilslehre.