Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 31.01.2007
S 3811 - 1 St 35N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 31.01.2007 (S 3811 - 1 St 35N) - DRsp Nr. 2008/90809

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 31.01.2007 - Aktenzeichen S 3811 - 1 St 35N

DRsp Nr. 2008/90809

Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände

Zu Folgefragen zu den im Jahr 2005 ergangenen koordinierten Ländererlassen vertraten die Referatsleiter Erbschaftsteuer folgende Auffassung:

  • Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Treuhandschaft beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des (dann ehemaligen) Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.