Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 31.07.2006
S 2144 - 4 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 31.07.2006 (S 2144 - 4 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90400

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 31.07.2006 - Aktenzeichen S 2144 - 4 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90400

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen In Sportstätten; Anwendung der Vereinfachungsregelungen auf ähnliche Sachverhalte; BMF-Schreiben vom 22. August 2005 (BStBl 2005 I S. 845); = § 4 Abs. 4 K 6.2

Mit Schreiben vom 22. August 2005 (BStBl 2005 I S. 845) hat das BMF zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten Stellung genommen. Zur Anwendung der Vereinfachungsregelungen (Rdnm. 14 ff) vertrete ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

1. Nachweis der betrieblichen Veranlassung

Nach Rdnr. 16 des o.g. BMF-Schreibens ist die Benennung der Empfänger der Zuwendung nicht erforderlich. Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen kann dadurch erfolgen, dass z.B. die Einladung der Teilnehmer, aus der sich die betriebliche/geschäftliche Veranlassung ergibt, zu den Buchungsunterlagen genommen wird. Im Zweifelsfall sollte zum Nachweis der betrieblichen/geschäftlichen Veranlassung auch eine Liste der Teilnehmer zu den Unterlagen genommen werden.

2. Geltung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten

Für die anteiligen Aufwendungen für die Bewirtung i.S.d. Rdnr. 14 müssen die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht geführt werden.

3. Anwendung der pauschalen Aufteilung