BGH - Urteil vom 26.06.2018
II ZR 65/16
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1; GmbHG § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2018, 1857
BB 2018, 1999
DB 2018, 1912
DNotZ 2019, 64
DStR 2018, 1827
DStR 2018, 2345
GmbHR 2018, 961
MDR 2018, 1259
NJW-RR 2018, 1054
NZG 2018, 1069
NZI 2018, 900
NotBZ 2018, 418
WM 2018, 1506
ZIP 2018, 1540
ZInsO 2018, 2592
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 HKO 363/06
OLG Dresden, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 135/15

Beanspruchung der Zahlung einer Abfindung durch einen GmbH-Gesellschafter wegen seines Ausscheidens aus der Gesellschaft; Unausreichend freies Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils

BGH, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen II ZR 65/16

DRsp Nr. 2018/9908

Beanspruchung der Zahlung einer Abfindung durch einen GmbH-Gesellschafter wegen seines Ausscheidens aus der Gesellschaft; Unausreichend freies Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils

Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils fest, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 30 Abs. 1; GmbHG § 34 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten GmbH wegen ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft die Zahlung einer Abfindung.