Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 16. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2016 wird dahingehend abgeändert, dass abziehbare Vorsorgeaufwendungen aufgrund der im Rahmen der Einzelveranlagung gewählten hälftigen Aufteilung anstelle von 2.981 Euro in Höhe von 4.557 Euro berücksichtigt werden.
2.Die Berechnung der Einkommensteuer 2013 wird dem Beklagten übertragen.
3.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. 6.
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