OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2017
4 B 1111/17
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 147 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 987/16

Beantragung der Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei der Wahrung der prozessualen Fristen; Fristgerechte Vorlage der Handakte durch das Büropersonal

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 4 B 1111/17

DRsp Nr. 2017/17895

Beantragung der Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei der Wahrung der prozessualen Fristen; Fristgerechte Vorlage der Handakte durch das Büropersonal

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31.7.2017 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 147 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

[Gründe]

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Sie ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat es trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versäumt, die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzulegen. Der angegriffene Beschluss ist dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten am 4.8.2017 zugestellt worden. Die Frist zur Beschwerdeeinlegung endete danach am Freitag, dem 18.8.2017. Die Beschwerde ist jedoch erst am 28.8.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen.