FG Hessen - Urteil vom 18.09.2001
1 K 4081/99
Normen:
BewG § 138 Abs. 5 ; AO § 179 Abs. 2 ; AO § 182 ; AO § 18 Abs. 1 Nr. 12 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 111

Bedarfsfeststellung; Grundlagenbescheid; Grundstück; Lagefinanzamt; Erbschaftssteuer; Erbe; Vermächtnis - Bindungswirkung des Feststellungsbescheids des Lagefinanzamts bei einer Bedarfsfeststellung

FG Hessen, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 4081/99

DRsp Nr. 2002/1029

Bedarfsfeststellung; Grundlagenbescheid; Grundstück; Lagefinanzamt; Erbschaftssteuer; Erbe; Vermächtnis - Bindungswirkung des Feststellungsbescheids des Lagefinanzamts bei einer Bedarfsfeststellung

1. Bei der Bedarfsfeststellung nach § 138 Abs. 5 BewG bezieht sich die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids des Lagefinanzamts nicht auf die erbschaftssteuerliche Zurechnung des Grundstücks. 2. Die Frage der Testamentsauslegung, zu der auch die Zurechnung eines Grundstücks gehört, obliegt originär dem Erbschaftssteuerfinanzamt. 3. Wird bei einer Erbeinsetzung zu 1/2 hinsichtlich eines Grundstücks im Wege der Teilungsanordnung bestimmt, dass das Grundstück einer der Erben gegen Zahlung eines hälftigen Ausgleichs, bemessen nach dem Grundstückswert, zum Alleineigentum erhalten und ein möglicher Mehrwert im Wege des Vorausvermächtnisses ausgeglichen werden soll, ergibt sich durch Auslegung, dass es sich dabei insoweit um eine hälftige Erbeinsetzung und kein Vermächtnis handelt.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 5 ; AO § 179 Abs. 2 ; AO § 182 ; AO § 18 Abs. 1 Nr. 12 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Wert der Bereicherung der Klägerin, Frau F , geborene ...., aus dem Nachlass der am 21.11.1996 verstorbenen Frau K , der Schwester der Großmutter der Klägerin, streitig.