Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Vorliegend ist für die Bedeutung der Sache für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zum einen die durch den angefochtenen Bescheid bedrohte Möglichkeit der Klägerin, durch die von ihr aufgebaute und unterhaltene Organisation und aufgrund ihres Bekanntheitsgrades sowie des von ihr erworbenen "Kundenstamms" Einkünfte zu erzielen, zum anderen aber auch das Interesse der Klägerin, den von ihr zum Aufbau jener Organisation getätigten Aufwand nutzbringend zu erhalten, in Rechnung zu stellen. Es liegt indes auf der Hand, dass die Wertermittlung unter beiden Gesichtspunkten mit nahezu unüberwindlichen, selbst bei prognostischer Einschätzung nicht überwindbaren Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere weil der angefochtene Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft nicht den für jene Organisation getätigten Aufwand ohne weiteres nutzlos machen muss.
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