BAG - Urteil vom 21.04.2009
9 AZR 391/08
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 2 S. 4; BErzGG § 16 Abs. 3; BEEG § 15 Abs. 2; BEEG § 16 Abs. 3; BEEG § 27 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BErzGG § 16 Nr. 9
ArbRB 2010, 3
AuA 2009, 367
AuR 2009, 433
BAGE 130, 225
DB 2009, 2220
FamRZ 2009, 1824
MDR 2010, 93
NJW 2010, 695
NZA 2010, 155
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1115/07
ArbG München, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1279/07

Beendigung der Elternzeit durch Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers; Form und Frist bei Ablehnung der Beendigung durch den Arbeitgeber; Übertragung der [Rest-] Elternzeit bei vorzeitiger Beendigung; Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 391/08

DRsp Nr. 2009/21805

Beendigung der Elternzeit durch Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers; Form und Frist bei Ablehnung der Beendigung durch den Arbeitgeber; Übertragung der [Rest-] Elternzeit bei vorzeitiger Beendigung; Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers

1. Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht form- oder fristgerecht oder nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ab, wird die Elternzeit aufgrund der Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers beendet. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung ist nicht erforderlich. Eine den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht entsprechende Ablehnung des Arbeitgebers ist unbeachtlich. 2. Der Arbeitnehmer kann die ursprünglich festgelegte, aber wegen der vorzeitigen Beendigung nicht verbrauchte Restelternzeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. BErzGG (nunmehr § 15 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. BEEG) mit einem Anteil von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung nach billigem Ermessen zu treffen, § 315 Abs. 3 BGB. Orientierungssätze: