BFH - Urteil vom 18.05.2017
IV R 30/15
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6359/12

Beendigung der gewerblichen Tätigkeit einer grundstücksverwaltenden GmbH & Co. KG

BFH, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen IV R 30/15

DRsp Nr. 2017/9323

Beendigung der gewerblichen Tätigkeit einer grundstücksverwaltenden GmbH & Co. KG

1. NV: Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft endet mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit. Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung des Betriebs werden --anders als bei Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt-- nicht mehr von der Steuerpflicht erfasst. 2. NV: Besteht die Gewerbesteuerpflicht nur während eines abgekürzten Erhebungszeitraums, müssen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur während dieses Zeitraums gegeben sein.

Die werbende Tätigkeit einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft endet mit dem Zeitpunkt der Veräußerung des einzigen von ihr gehaltenen Grundstücks und des Übergangs der Nutzen- und Lasten auf den Erwerber des Grundstücks.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2015 6 K 6359/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Gründe