Die Beteiligten streiten darüber, ob Verluste der Klägerin aus den Jahren 1985-1991 vortragsfähige Gewerbeverluste waren.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in Form einer Kommanditgesellschaft, dessen Gegenstand der An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien jeglicher Art, die Renovierung und Erweiterung von Gebäuden, deren Aufteilung in Miet- bzw. Teileigentum und der Verkauf und die Vermietung von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten ist.
Die Klägerin hat im Jahre 1979 durch ihre Rechtsvorgängerin in "A", "B-Straße" 52, ein Wohnhaus erworben und von 1980-1984 in sechs Eigentumswohnungen umgebaut, die in den Jahren 1985-1987 veräußert wurden. Danach hat die Klägerin kein weiteres derartiges Geschäft getätigt.
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