FG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.1997
17 K 5648/93 F
Fundstellen:
EFG 1998, 499

Beendigung eines gewerblichen Grundstückshandels

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.1997 - Aktenzeichen 17 K 5648/93 F

DRsp Nr. 2001/2794

Beendigung eines gewerblichen Grundstückshandels

Ein gewerblicher Grundstückshandel ist regelmäßig mit der Veräußerung des letzten Objekts beendet. Von einem Fortbestand des Gewerbebetriebs kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Absicht erkennbar ist, Folgeobjekte zu erwerben.

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Verluste der Klägerin aus den Jahren 1985-1991 vortragsfähige Gewerbeverluste waren.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in Form einer Kommanditgesellschaft, dessen Gegenstand der An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien jeglicher Art, die Renovierung und Erweiterung von Gebäuden, deren Aufteilung in Miet- bzw. Teileigentum und der Verkauf und die Vermietung von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten ist.

Die Klägerin hat im Jahre 1979 durch ihre Rechtsvorgängerin in "A", "B-Straße" 52, ein Wohnhaus erworben und von 1980-1984 in sechs Eigentumswohnungen umgebaut, die in den Jahren 1985-1987 veräußert wurden. Danach hat die Klägerin kein weiteres derartiges Geschäft getätigt.