BGH - Urteil vom 22.10.1990
II ZR 209/89
Normen:
BGB § 305 ;
Fundstellen:
DStR 1991, 192
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 21.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 295/83
OLG Düsseldorf, vom 29.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 72/87

Beendigung eines Treuhandvertrages durch Kündigung bei treuhänderischer Haltung eines Kommanditanteils

BGH, Urteil vom 22.10.1990 - Aktenzeichen II ZR 209/89

DRsp Nr. 2004/3683

Beendigung eines Treuhandvertrages durch Kündigung bei treuhänderischer Haltung eines Kommanditanteils

Zu den Rechtsfolgen der Beendigung eines Treuhandvertrages durch Kündigung bei treuhänderischer Haltung eines Kommanditanteils.

Normenkette:

BGB § 305 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Cousine des Beklagten. Dieser ist neben seinem Sohn E. Sch. und M. W. B. Kommanditist der B. & G. GmbH & Co. Sein Kommanditanteil beträgt nominell 1 Mio. DM. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die B. & Sch. GmbH. Der Beklagte hält von seinem Kommanditanteil 500.000,-- DM treuhänderisch für die Klägerin.

Nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages werden neben den festen Kapitalkonten für die Gesellschafter Sonderkonten zur Verrechnung von Unternehmerlöhnen, Gewinn- und Verlustanteilen, Entnahmen und dergl. geführt. Nach Abs. 4 werden Guthaben und Verbindlichkeiten auf diesen Konten als Darlehen behandelt und verzinst. Nach Abs. 5 können Guthaben nur nach Maßgabe der Entnahmevorschriften abgerufen werden.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1981 kündigte der Beklagte das zwischen ihm und der Klägerin bestehende Treuhandverhältnis zum 31. Dezember 1981.