Die Klägerin ist eine Cousine des Beklagten. Dieser ist neben seinem Sohn E. Sch. und M. W. B. Kommanditist der B. & G. GmbH & Co. Sein Kommanditanteil beträgt nominell 1 Mio. DM. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die B. & Sch. GmbH. Der Beklagte hält von seinem Kommanditanteil 500.000,-- DM treuhänderisch für die Klägerin.
Nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages werden neben den festen Kapitalkonten für die Gesellschafter Sonderkonten zur Verrechnung von Unternehmerlöhnen, Gewinn- und Verlustanteilen, Entnahmen und dergl. geführt. Nach Abs. 4 werden Guthaben und Verbindlichkeiten auf diesen Konten als Darlehen behandelt und verzinst. Nach Abs. 5 können Guthaben nur nach Maßgabe der Entnahmevorschriften abgerufen werden.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1981 kündigte der Beklagte das zwischen ihm und der Klägerin bestehende Treuhandverhältnis zum 31. Dezember 1981.
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