BFH - Beschluß vom 29.11.2000
I B 9/00
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 625

Befangenheitsantrag

BFH, Beschluß vom 29.11.2000 - Aktenzeichen I B 9/00

DRsp Nr. 2001/4383

Befangenheitsantrag

1. Ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten reicht i.d.R. nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. 2. Derjenige, der einen Richter als befangen ablehnt, muss die die Ablehnung tragenden Gründe substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen (Gräber/Ruban, FGO, 4. Aufl., § 51 Rz. 51, m.w.N.).

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den zuständigen Einzelrichter des Finanzgerichts (FG) zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ gegenüber der Klägerin für das Streitjahr (1996) u.a. einen Körperschaftsteuerbescheid, einen Bescheid zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer. Dabei hatte er jeweils die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, nachdem zuvor Steuererklärungen nicht abgegeben worden waren. Die Klägerin erhob nach erfolglosen Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide Klage, wobei sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten wurde.