FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.11.2019
13 K 2760/17
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a)-b) und S. 2;

Befreiung eines Sattelanhängers als Sonderfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer bei ausschließlicher Verwendung in landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben (hier: Gülletransportfahrzeug)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 13 K 2760/17

DRsp Nr. 2020/3165

Befreiung eines Sattelanhängers als Sonderfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer bei ausschließlicher Verwendung in landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben (hier: Gülletransportfahrzeug)

Tenor

1.

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 10. April 2017 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2017 wird dahingehend geändert, dass der Anhänger von der Kraftfahrzeugsteuer befreit und die Kraftfahrzeugsteuer demgemäß auf 0 € festgesetzt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a)-b) und S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der streitgegenständliche Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen [ ___ ] als Sonderfahrzeug gemäß § 3 Nr. 7 a) und b) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien ist.