Voraussetzung für die Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Einmann-GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181BGB ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluß, über den unverzüglich eine Niederschrift mit Angabe von Ort und Tag gefertigt wird (§ 48 Abs. 3GmbHG), und der zum Handelsregister anzumelden und einzutragen ist.
Für die Praxis:
Die Rechtsprechung des BFH ist ausnahmsweise nur für den Fall eingeschränkt worden, in dem sich die Unwirksamkeit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181BGB aus einer geänderten Gesetzeslage ergeben könnte (BFH vom 17.9.1992, BStBl II 1993, 141).