FG Saarland - Urteil vom 04.05.2010
1 K 1609/07
Normen:
StBerG § 37a; StBerG § 38;

Befreiung von Steuerberaterprüfung und Eignungsprüfung; Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG

FG Saarland, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 1 K 1609/07

DRsp Nr. 2010/15511

Befreiung von Steuerberaterprüfung und Eignungsprüfung; Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG

1. Aus § 37a Abs. 4 StBerG ergibt sich kein Anspruch eines Bewerbers darauf, vollständig von der Eignungsprüfung befreit zu werden. 2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG endgültig gesperrt ist, wenn der Bewerber dreimal erfolglos an der Steuerberaterprüfung teilgenommen hat, auch wenn dies lange Zeit zurückliegt.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

StBerG § 37a; StBerG § 38;

Tatbestand: