BFH - Urteil vom 07.06.2017
II R 22/15
Normen:
StBerG § 1, § 5, § 6 Nr. 3, 4 ; AO a.F. § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
BFHE 258, 380
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 580/14

Befugnis der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen zur Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung

BFH, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen II R 22/15

DRsp Nr. 2017/9322

Befugnis der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen zur Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung

Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 23. Juli 2014 2 K 580/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StBerG § 1, § 5, § 6 Nr. 3, 4 ; AO a.F. § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Bürokauffrau mit der Qualifizierung zur Diplom-Kauffrau (FH) und als Steuerfachgehilfin ausgebildet. Sie betreibt ein selbständiges Buchführungsbüro, in dem sie Leistungen nach § 6 Nr. 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erbringt. Ihre Tätigkeit umfasst auch die laufende Finanzbuchhaltung mit digitaler Archivierung und die laufende Lohnbuchhaltung. Zur Bearbeitung setzt sie das Buchführungsprogramm D ein.

Für ihren Auftraggeber A verbuchte sie alle Belege im Zusammenhang mit dessen gewerblichem Unternehmen. Die von ihr über D erstellten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelte sie spätestens seit April 2013 auf elektronischem Weg an das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA F).