BFH - Beschluss vom 18.10.2012
V B 45/12
Normen:
AO § 172; AO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4413/10 AO

Befugnis zur Änderung eines Steuerbescheides wegen Verstoßes gegen Unionsrecht

BFH, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen V B 45/12

DRsp Nr. 2013/4450

Befugnis zur Änderung eines Steuerbescheides wegen Verstoßes gegen Unionsrecht

Ein Steuerbescheid ist auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung des innerstaatlichen Rechts, also nur unter Beachtung der §§ 172 ff. AO änderbar.

Normenkette:

AO § 172; AO § 1 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergeben sich im Streitfall aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) weder Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).