Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergeben sich im Streitfall aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) weder Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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